Gebühren
Gebührenordnung des Hafens der Stadt Hanko
Die Gebührensätze wurden vom Hafenausschuss am 15.11.2011 beschlossen und gelten seit dem 01.01.2012. Die Gebührenordnung ist auch im Hafenbüro des Hafens Hanko erhältlich.
Warengebühren
Fahrzeuggebühren
Abfallentsorgungsgebühren
Anlegegebühren
Krangebühren
Lagerhallen-, Lagerplatz- und Containermiete
Lagerungsgebühren für Gefahrstoffe
Stromgebühren
Wassergebühren
Liege- und Kajengebühren für Schiffe
Gebühren für die Zwischenlagerung
Konferenzraumgebühren
WARENGEBÜHREN
Allgemeine Grundlagen
§ 1
Die Warengebühr wird gemäß den Preistabellen dieser Gebührenordnung auf Waren, die auf dem Wasserwege über den Hafen Hanko befördert werden, erhoben.
§ 2
Zahlungspflichtig ist der inländische Warenbesitzer, der Agent des Schiffs oder die Reederei oder die für die Ware während der Beförderung verantwortliche Stelle, falls nicht speziell etwas anderes vereinbart wurde. Der Zahlungspflichtige hat der Hafenbehörde alle Angaben, die für die Gebührenerhebung erforderlich sind, mitzuteilen.
§ 3
Die Höhe der Warengebühr richtet sich nach dem Bruttogewicht, falls die Gebührenordnung nichts anderes vorsieht.
§ 4
Folgende Waren sind von der Warengebühr befreit:
a. beschlagnahmte Waren,
b. Reise- und Umzugsgut von Passagieren, Diplomatengepäck,
c. Waren, die von einem im Nothafen zur Reparatur befindlichen Schiff gelöscht wurden und wieder auf das Schiff verladen werden, falls dies innerhalb eines Jahres ab Löschen der Ladung erfolgt,
d. vom Schiff für den Eigenbedarf erworbene Hilfs- und Proviantmittel,
e. Container, Paletten und andere Beförderungsplattformen, die als Beförderungshilfsmittel dienen und keine eigenständigen Handelswaren sind.
WARENGEBÜHRENSÄTZE
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ALLGEMEINE GEBÜHR |
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ABWEICHUNGEN VON DER ALLGEMEINEN GEBÜHR: |
Automobile im Transit |
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Eisen, Stahl, Stein, Nicht-Edelmetalle (gilt nicht für Fertigerzeugnisse), HS-Nomenklatur des Zollsatzes: 72 ( nicht 72.04), 73.01-07, 74.01-12 (nicht 74.04), 75.01-02, 75.04-07, 76.01, 76.03-09, 78.01, 78.03-05, 79.01, 79.03-06, 80.01, 80.03-06 |
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Nicht geschnittene Holzware und Schnittholz |
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Zellstoff, Holzschliff, Altpapier, Papier, Papierprodukte, Pappe, Furnier, sonstige Holzrohstoffplatten (Artikel-Nummern 20-24 laut Liste des Finnischen Seefahrtsamtes [MKH]) |
1,11 |
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Automobile (max. 18,45 €/Auto) |
9,59 |
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Massenwarenverkehr (Schüttgut) |
0,91 |
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Verzugszins; Berechnungsgrundlage gemäß Zinsgesetz § 3, Abs. 2.
Die Hafengebühren basieren auf dem Gesetz zu den kommunalen Hafenordnungen und Verkehrsabgaben (955/76).
Die Preise der Dienstleistungsgebühren sind ohne Mehrwertsteuer aufgeführt. Bei der Gebührenerhebung wird zu diesen Preisen die Mehrwertsteuer gemäß gültigem Mehrwertsteuersatz hinzugezählt, falls der Verkauf laut Gesetz der Steuer unterliegt und/oder ein behördlicher Beschluss dies erfordert. Tritt die Mehrwertsteuerpflicht wegen einer Auslegungsänderung rückwirkend ein, verlangen wir, dass der Nutzer der Dienstleistungen des Hafenamtes gemäß § 180 Mehrwertsteuergesetz verfährt.
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FAHRZEUGGEBÜHREN
§ 1
ALLGEMEINE GRUNDLAGEN
Bei Schiffen, die Handelsseefahrt betreiben und den Hafenbereich der Stadt Hanko anlaufen, wird eine Fahrzeuggebühr gemäß dieser Gebührenordnung erhoben.
1. Gilt als Gebührenerhebungsgrundlage die Nettoraumzahl (Nettoregistertonnen), so werden die Abgaben entsprechend der Nettoraumzahl laut Schiffsmessbrief auf volle Nettoregistertonnen erhoben.
2. Ändert sich die Nettoraumzahl im Hafen, so wird die größte bis dahin angewandte Nettoraumzahl zugrunde gelegt.
3. Zur Feststellung der Erhebungsgrundlagen ist der Schiffsführer oder der Agent des Schiffs verpflichtet, die in der Hafenordnung vorgesehenen Meldungen zu machen.
4. Die Entrichtung der Fahrzeuggebühr berechtigt zu einem ununterbrochenen Aufenthalt von 14 Tagen im Hafenbereich.
5. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Fahrzeuggebühr gesenkt oder das Schiff von der Fahrzeuggebührenpflicht vollständig befreit werden.
6. Auf Fahrzeuge (Trawler, Schlepper, Wasserbusse, im Binnenverkehr laufende Passagierfahrzeuge), die im Hafen Hanko als Stützpunkt basiert sind, wird die Gebühr nach einem gesondert beschlossenen Kaitarif erhoben.
7. Für die Abfallentsorgung der Fahrzeuge gilt eine Gebühr gemäß dem gesondert beschlossenen Abfallentsorgungstarif.
§ 2
FRACHTSCHIFFE
Die Gebühr für Frachtschiffe beträgt 0,347 €/NRT.
Die Mindestgebühr beträgt in allen Fällen 195,00 €.
Auf Frachtkähne, die Fracht nur auf dem Deck führen, wird die Hälfte der oben genannten Gebührensätze erhoben.
§ 3
PASSAGIERFAHRZEUGE
1. Auf Passagierfahrzeuge und kombinierte Fracht- und Passagierfahrzeuge, die Fahrgäste aufnehmen oder absetzen, wird dieselbe Gebühr wie auf Frachtfahrzeuge erhoben.
2. Passagierfahrzeuge, die nach einem veröffentlichten Fahrplan verkehren und als Passagierbeförderer mindestens drei Monate lang einen regelmäßigen Linienverkehr betreiben, erhalten einen Nachlass von 40 %. Voraussetzung hierfür ist außerdem, dass der Schwefelgehalt des Brennöls des betreffenden Fahrzeugs beim Befahren der finnischen Hoheitsgewässer ein (1) Gewichtsprozent nicht überschreitet. Überschreitet der Schwefelgehalt des vom Fahrzeug verwendeten Brennstoffs ein (1) Gewichtsprozent, so beträgt der Gebührennachlass 20 %.
Die Mindestgebühr beträgt 117,73 €.
3. Auf Kreuzfahrtschiffe, die den Hafen anlaufen, Passagiere jedoch weder aufnehmen noch absetzen, wird eine um 50 % ermäßigte Gebühr erhoben. Bleibt das Fahrzeug auf der Reede, so beträgt die Ermäßigung 75 %.
Die Mindestgebühr beträgt in allen Fällen 159,78 €.
§ 4
PASSAGIERGEBÜHREN
Bei Fahrzeugen, die Passagiere im Auslandsverkehr befördern, wird pro ankommenden und abreisenden Fahrgast eine Passagiergebühr in Höhe von 1,69 € erhoben.
Verbleibt ein Fahrzeug vorübergehend im Hafen als Wohnschiff, so werden pro Fahrgast und jeden beginnenden Tag 1,69 € erhoben.
Das Passagierterminal ist entsprechend den bestätigten Fahrplänen der Fahrzeuge geöffnet. Zu Zeiten außerhalb der Fahrpläne gilt die erforderliche Terminalarbeit als Überstundenarbeit, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
Die Passagiergebühr wird nicht erhoben:
1. Auf Kinder unter 12 Jahren
2. Auf die Fahrer von LKWs und Bussen
3. Auf Personen, die auf behördliche Anordnung hin auf dem Fahrzeug befinden, um den Anlagenbetrieb des Fahrzeugs zu überprüfen oder zu überwachen
4. Auf die Schiffsbesatzung und vergleichbare Personen, deren Reise der Wahrnehmung ihrer beruflichen Aufgaben dient.
Aus gewichtigen betriebswirtschaftlichen Gründen kann der Hafen Hanko bei der Passagiergebühr Ausnahmen vorsehen.
§ 5
SCHLEPPER
Auf Schlepper, die in den Hafenbereich gelegentlich einlaufen, werden je nach ihrer Maximallänge folgende Gebühren erhoben:
Länge unter 15 m: 48,10 €
Länge 15 – 30 m: 92,15 €
Länge über 30 m: 116,80 €
Handelt es sich um einen Kahn-Schlepper-Verband im Sinne von § 29, Abs. 2 der Verordnung über das Seelotswesen, so wird die Höhe der zu entrichtenden Fahrzeuggebühr nach der zusammengerechneten Nettoraumzahl bemessen.
§ 6
AUF EINER WERFT GEBAUTE ODER REPARIERTE FAHRZEUGE
Wird auf ein Fahrzeug keine Warengebühr erhoben, so wird die Fahrzeuggebühr gemäß § 2 dieser Gebührenordnung erhoben. Auf einen Werftbesuch wird unabhängig von der Aufenthaltsdauer nur eine einmalige Fahrzeuggebühr erhoben.
§ 7
BESUCHE ZWECKS WARTUNG ODER ÄHNLICHEM
Auf Fahrzeuge, die zwecks Wartung oder Besatzungswechsel den Hafen anlaufen, Fracht oder Passagiere jedoch weder aufnehmen noch absetzen, werden 50 % der Gebühr laut § 2 erhoben.
Die Mindestgebühr beträgt in allen Fällen 125,40 €.
§ 8
ABGETAKELTE FAHRZEUGE
Die Fahrzeuggebühr für abgetakelte oder als Warenlager dienende Fahrzeuge wird zwischen Reederei und Hafen Hanko gesondert vereinbart.
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ABFALLENTSORGUNGSGEBÜHREN
Haushaltsabfall
Die auf den Fahrzeugen anfallenden Haushaltsabfälle sind nach den Sortieranweisungen zu sortieren. Für jede Abfallsorte befindet sich auf dem Kai ein eigener Container. Die Gebühr für Haushaltsabfälle wird bei Fahrzeugen, die sich per Vertrag zur Eigenentsorgung verpflichtet haben, nicht erhoben. Hinterlässt ein Fahrzeug vertragswidrig Haushaltsabfälle im Hafen, so wird die Abfallentsorgungsgebühr bei diesem Fahrzeug bzw. seiner Reederei in doppelter Höhe erhoben. Als Berechnungsgrundlage dient dabei die Nettoraumzahl des Fahrzeugs. Zur Bestimmung der Abfallentsorgungsgebühr wird die Nettoraumzahl mit der Gebühreneinheit multipliziert.
Die bei Frachtfahrzeugen zu erhebende Abfallentsorgungsgebühr berechnet sich nach der Maßeinheit der Nettoraumzahl:
Sortierte Abfälle 0,06 €
Die Mindestgebühr beträgt 53,55 € pro Fahrzeug
Die Höchstgebühr beträgt 122,55 € pro Fahrzeug
Hinterlässt ein Fahrzeug unsortierten Abfall, so berechnet sich die zu erhebende Abfallentsorgungsgebühr nach der Maßeinheit der Nettoraumzahl:
Unsortierte Abfälle 0,09 €
Die Mindestgebühr beträgt 115,90 € pro Fahrzeug
Die Höchstgebühr beträgt 312,00 € pro Fahrzeug
Abnahmegebühr für ölhaltige Abfälle von Fahrzeugen
Die Fahrzeuge erstatten dem Hafen Hanko mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafen oder im Falle einer Reisedauer von unter 24 Stunden unmittelbar nach dem Auslaufen aus dem vorherigen Hafen auf dem vom Finnischen Seefahrtsamt bestätigten Formular eine Abfallanmeldung. Die Gebühr wird von jedem in den Hafen einlaufenden Fahrzeug unabhängig davon, ob das Fahrzeug im Hafen ölhaltige Abfälle hinterlässt oder nicht, erhoben. Für die Abnahme ölhaltiger Abfälle wird jedoch bei den Fahrzeugen, die das Finnische Seefahrtsamt vom Deponiezwang für Fahrzeugabfälle befreit hat, nicht erhoben.
Möchte ein vom Deponiezwang befreites Fahrzeug im Hafen ölhaltigen Abfall entsorgen, so werden die entstandenen faktischen Kosten zuzüglich einer Allgemeingebühr des Hafens in Höhe von 20 % erhoben. Hat ein Fahrzeug keine Abfallanmeldung im Voraus erstattet und möchte aber im Hafen dennoch ölhaltigen Abfall entsorgen, so werden die entstandenen faktischen Kosten zuzüglich einer Allgemeingebühr des Hafens in Höhe von 20 % erhoben. Übersteigt die Menge der von einem Fahrzeug deponierten Abfälle die Menge gemäß Abfallanmeldung, so werden die entstandenen faktischen Zusatzkosten zuzüglich einer Allgemeingebühr des Hafens in Höhe von 20 % erhoben.
Ist die Abpumpgeschwindigkeit ölhaltiger Abfälle aus vom Schiff zu vertretenden Gründen niedriger als 2 Tonnen pro Stunde, so wird die zusätzlich erforderliche Abpumpzeit nach den entstandenen faktischen Kosten zuzüglich einer Allgemeingebühr des Hafens in Höhe von 20 % in Rechnung gestellt. Verzögert sich die Zeitdauer des Abpumpens ölhaltiger Abfälle aus vom Schiff zu vertretenden Gründen, so haftet der Hafen nicht für die verzögerungsbedingten Kosten, die dem Schiff entstehen.
Wird es wegen der vorgenannten vom Schiff zu vertretenden Verzögerung notwendig, das Schiff für eine Fortsetzung des Abpumpvorgangs an einen anderen Kai zu verlegen, so kommt das Schiff bzw. die Reederei für alle Verlegungskosten auf.
Die Gebühr für die Abnahme ölhaltiger Abfälle berechnet sich bei Frachtfahrzeugen nach der Maßeinheit der Nettoraumzahl und beträgt 0,20 € pro Maßeinheit. Die Höchstgebühr beträgt 880,00 €.
Abfälle aus der Ladung und Sondermüll
Als Gebühr für Abfälle aus der Ladung und Sondermüll von den Fahrzeugen werden die anfallenden Behandlungskosten zuzüglich einer Allgemeingebühr des Hafens in Höhe von 20 % in Rechnung gestellt.
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ANLEGEGEBÜHREN
Größe des Fahrzeugs |
0 - 1000 NRT | 60,49 € x 2 |
1001 -4000 NRT | 130,45 € x 2 |
4001 -7000 NRT | 200,41 € x 2 |
7001 -10000 NRT | 300,63 € x 2 |
10001 - NRT | 311,98 € x 2 |
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KRANGEBÜHREN
45 t
Gewicht der Ladung für den Mehrzweckkran |
Unter 6 Tonnen | 69,95 €/h |
6 - 10 t | 123,65 €/h |
10 -20 t | 162,60 €/h |
20 -30 t | 268,48 €/h |
30 -40 t | 349,78 €/h |
Über 40 t | 436,73 €/h |
Die Stundenberechnung erfolgt nach dem Gewicht des während jeder Stunde gehobenen schwersten Hebegutstücks.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00-07.00 Uhr wird eine Zusatzgebühr in Höhe von 41,42 €/h erhoben.
Für Feiertags- und Sonntagsarbeit wird eine Zusatzgebühr in Höhe von 66,08 €/h erhoben.
Als Sonntagsarbeit gelten auch Arbeiten, die samstags oder an den Vorabenden von Feiertagen in der Zeit von 18.00-24.00 Uhr geleistet werden.
Im Greiferkranbetrieb 133,07 €/h
Container 24,57 €/Stück
Wartezeit 29,31 €/h
Die in der Gebührenordnung genannten Preise enthalten keine Mehrwertsteuer.
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LAGERHALLEN-, LAGERPLATZ- UND CONTAINERMIETE
Lagerhalle
Kalt pro Tag (24 h) 0,10 €/m2
Pro Monat 0,88 €/m2
Pro Jahr 8,14 €/m2
Container pro Monat 0,204 €/TEU
Die Miete für die Hafenentladeplätze im Westhafen beträgt 0,55 Euro pro Auto und Entladevorgang. Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund der eingehenden Manifeste. Werden die Kraftfahrzeuge nicht innerhalb von 10 Tagen vom Entladeplatz entfernt, so steigt die Gebühr für diese Kraftfahrzeuge auf 1 Euro pro Auto und Entladevorgang.
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LAGERUNGSGEBÜHREN FÜR GEFAHRSTOFFE
1 – 3 Tage 15,15 e
4 -15 Tage 27,30 €
Über 15 Tage 45,73 €
Für den Ankunftstag wird keine Gebühr erhoben.
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STROMGEBÜHREN
Stromkopplung
Tageszeit 26,46 €
Andere zeite 34,20 €
Die Stromverbrauchsgebühren richten sich nach dem für Kurzzeitkunden
gültigen Energietarif des Energieversorgers für Hafen Hanko.
Benutzung eines Stromanschlusses im Lagerplatzbereich 14,19 €
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WASSERGEBÜHREN
Pro m3 4,40 €
Mindestgebühr 25,36 €
Die in der Gebührenordnung genannten Preise enthalten keine Mehrwertsteuer.
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VON DEN FAHRZEUGEN ZU ENTRICHTENDE MIETGEBÜHREN FÜR DEN KAI- UND WASSERBEREICH
SCHLEPPER UND TRAWLER
Jahresgebühr 31,93 €/m/Jahr*
Pro beginnenden Monat 6,70 €/m/Monat
*) Die Jahresgebühr berechtigt zur Lagerung von Fischereigerät auf einem ca. 25 m2 großen Platz an einer vom Hafenmeister im Trawlerhafen zugewiesenen Stelle.
Die Lagerung von Booten im Gelände des Trawlerhafens ist verboten.
SONSTIGE FAHRZEUGE
Von den in Ziffer 7 der Allgemeinen Grundlagen der Fahrzeuggebührenordnung genannten Fahrzeugen gilt für die im Hafen Hanko als Stützpunkt basierten Fahrzeuge wie Schlepper, Wasserbusse, im Binnenverkehr verkehrende Passagierfahrzeuge und den Hafen Hanko vorübergehend anlaufende Freizeitfahrzeuge aus Hanko der Gebührensatz 7,16 €/m/Monat. Die Mindestgebühr pro Monat beträgt 42,13 €
Abgetakelte Fahrzeuge, Wohn-, Reparaturschiffe oder ähnliche Fahrzeuge zahlen 7,60 €/m/Monat.
Die Mindestgebühr pro Monat beträgt 124,12 €.
Die in der Gebührenordnung genannten Preise enthalten keine Mehrwertsteuer.
Den Westhafen besuchende Freizeitfahrzeuge entrichten pro beginnenden Tag (24 h)
< 20m 25,00 € MwSt inklusive
> 20m 35,00 € MwSt inklusive
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GEBÜHREN FÜR DIE ZWISCHENLAGERUNG
1.
Für den Betrieb der Warenlager zur Zwischenlagerung ist eine von der Zollverwaltung erteilte Genehmigung erforderlich. Diese Warenlager nehmen zollpflichtige Waren auf und führen darüber Buch, übergeben die Ware gegen Vorlage der Zollabfertigungsunterlagen an den Kunden oder seinen Beauftragten und fungieren als Sammelstelle für Exportware.
2.
Abfertigungsgebühr beim Import
3,99 €/100 kg
Mindestens 16,90 € pro Sendung
Die Importabfertigungsgebühr enthält das Löschen der Importware sowie die Übergabe entweder am Löschkai oder auf dem Warenlagerplatz durch Verladung auf ein Kraftfahrzeug. Ist kein Löschkai vorhanden, so erfolgt die Übergabe durch Verladung auf ein Kraftfahrzeug.
3.
Abfertigungsgebühr beim Export
3,99 €/100 kg
Mindestens 16,90 € pro Sendung
Die Exportabfertigungsgebühr enthält die Entgegennahme der Exportware vom eintreffenden Kraftfahrzeug sowie die Verladung auf ein Exportkraftfahrzeug.
4.
Warenbegleitergebühr
Für Warenbegleitfunktionen bei Direktabtransporten werden 10,41 € pro Tonne berechnet.
Die Mindestgebühr beträgt dabei 48,74 € pro Transporteinheit oder Abfahrt.
Die Höchstgebühr beträgt 136,24 € pro Transporteinheit oder Abfahrt.
Wird die Warenbegleitergebühr in Rechnung gestellt, so wird keine Registrierungs- oder Kalkulationsgebühr erhoben.
5.
Kalkulationsgebühr
Wenn die Kalkulation bei Direktbeförderung im Terminal ohne Verlegung der Ware durchgeführt werden kann, wird folgender Betrag erhoben:
0,62 €/100 kg, höchstens jedoch
6,08 € pro Frachtstück
Mindestens 16,19 € pro Sendung
Höchstens 55,61 € pro Sendung
Wird die Kalkulationsgebühr in Rechnung gestellt, so wird keine Registrierungs- oder Warenbegleitergebühr erhoben.
6.
Registrierungsgebühr
Im Falle von Importware, die auf Schiene oder Straße oder in Containern und Großpaletten antransportiert und mit Transportgeleit an ein externes Terminal weitergeleitet oder unter Verwendung der Warenentlademeldung ins Warenlager des Importeurs verbracht wird, werden für die Übergabe, Berichterstattung und sonstige Abfertigungsarbeiten pro Verzollungsmeldung von Importware 20,40 e in Rechnung gestellt.
Wird die Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt, so wird keine Warenbegleiter- oder Kalkulationsgebühr erhoben.
7.
Aufbewahrungsgebühren
Im Terminal
1 – 3 Tage: kostenlos
4 - 7 Tage: 0,23 € / 100 kg / Tag
8 -15 Tage: 0,44 € / 100 kg / Tag
Über 15 Tage: 0,71 € / 100 kg / Tag
Auf dem Warenlagerplatz
1 – 3 Tage: kostenlos
Über 3 Tage: 0,15 € / 100 kg / Tag
Der zu entrichtende Mindestbetrag der Aufbewahrungsgebühren ist 14,94 € pro Sendung.
Der Entladetag sowie werktägliche Samstage, Sonntage und Festtage werden bei der Berechnung der kostenlosen Aufbewahrungszeit nicht berücksichtigt.
Die Aufbewahrungszeit wird ab dem auf die Entladung folgenden Tag bis zum Abtransporttag angerechnet.
Mietbetrag:
Gebühr entsprechend Kategorie der Aufbewahrungszeit x Aufbewahrungszeit x Warengewicht.
Gefahrstoffe
Muss die Ware wegen ihrer Eigenschaften (leicht entzündlich, gifthaltig usw.) in ein spezielles Warenlager eingelagert werden, so wird die dreifache Aufbewahrungsgebühr erhoben, wobei die kostenlose Aufbewahrungszeit nicht angerechnet wird, so dass der Mietbetrag für 1 – 3 Tage gleich dem Mietbetrag von Nicht-Gefahrstoffen für 4 – 7 Tage ist. Die Kosten für die Verlegung in das Lager für Gefahrstoffe werden gesondert in Rechnung gestellt.
Mindestgebühr 17,20 € pro Sendung
8.
Die Volumenklausel 1 m3 = 333 kg kommt bei den Punkten 2, 3, 5, 6, 7 und 8 des Terminaltarifs zur Anwendung. (Nach dem Volumen wird dann verrechnet, wenn 1 m3 der Ware weniger als 333 kg wiegt).
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BENUTZUNGSGEBÜHREN FÜR DEN KONFERENZRAUM
Die Benutzungsgebühr für den den "Express"-Konferenzraum des Hafens Hanko beträgt 50 € pro Benutzung.
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