Hafenhandbuch
Hafenordnung der Stadt Hanko
(Von der Stadtverordnetenversammlung am 09.02.2005 verabschiedet)
KAPITEL I. Allgemeine Vorschriften
KAPITEL II. Meldungen an die Hafenbehörde
KAPITEL III. Eintreffen eines Schiffs und Liegeplatz im Hafen
KAPITEL IV. Hafensicherheit
KAPITEL V. Löschen, Verladen und Einlagerung der Frachtgüter
KAPITEL VI. Umweltvorschriften
KAPITEL VII. Brandverhütung
KAPITEL VIII. Straßen- und Schienenverkehr
KAPITEL IX. Verhalten in Not-, Schadens- und Verstoßfällen
KAPITEL X. Einzelvorschriften
Diese Hafenordnung der Stadt Hanko tritt am 1. März 2005 in Kraft. Mit ihr wird die am 1. Januar 1987 bestätigte Hafenordnung der Stadt Hanko samt ihren späteren Änderungen und Ergänzungen aufgehoben.
Hafenordnung der Stadt Hanko
Von der Stadtverordnetenversammlung am 09.02.2005 verabschiedet
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Im Hafenbereich der Stadt Hanko sind neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowie den darauf gründenden Vorschriften die Bestimmungen dieser Hafenordnung einzuhalten.
§ 2
Zum Hafenbereich im Sinne dieser Hafenordnung gehören der Westhafen und der Außenhafen.
Die Grenzen des Hafenbereichs sind in der Karte, die dieser Hafenordnung beiliegt, eingezeichnet.
§ 3
Die Verwaltung des Hafens obliegt dem Hafenausschuss, der der Stadtverwaltung untersteht. Die konkrete Verwaltung des Hafens macht das dem Hafenausschuss nachgeordnete Hafenamt der Stadt Hanko bzw. der Hafen von Hanko.
Die Aufgaben der Hafenbehörden, die mit der Überwachung der Einhaltung dieser Hafenordnung betraut sind, werden in den Führungsregeln von Hafenausschuss und Hafenamt sowie in anderen entsprechenden Führungsregeln festgelegt.
Den Status von Hafenbehörden haben in der Stadt Hanko der Hafenausschuss, der Hafendirektor, der Hafenmeister und der Technische Direktor des Hafens.
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KAPITEL II
Meldungen an die Hafenbehörde
§ 4
Der Verkehrsbetrieb, der Agent oder der Führer eines den Hafen anlaufenden Schiffs muss dem Hafenamt / dem Hafen / der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafen eine Vorabmeldung machen. Dauert die Fahrt jedoch weniger als 24 Stunden, so ist die Vorabmeldung beim Auslaufen aus dem vorherigen Hafen oder, falls der nächste Hafen noch nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sofort ab Verfügbarkeit der Ankunftsinformation zu machen.
Die Vorabmeldung muss die von der Hafenbehörde geforderten Informationen, u.a. zum für das Schiff geltenden Sicherheitsstand (ISPS), enthalten. Für ein fahrplanmäßig verkehrendes Schiff ist eine Vorabmeldung nicht erforderlich, falls das Hafenamt / die Hafenbehörde / der Hafen dies nicht gesondert verlangen.
§ 5
Die Ankunfts- und Abfahrtsmeldung eines Schiffs ist, falls nicht anders vereinbart, dem Hafenamt / dem Hafen unmittelbar nach Ankunft bzw. Abfahrt des Schiffs zu machen. Die Meldung muss die vom Finnischen Seefahrtsamt (Finnish Maritime Administration), der Hafenbehörde und vom Zoll geforderten Angaben über gelöschte und zugeladene Güter sowie über die Anzahl der an- und abgereisten Passagiere enthalten. Ferner muss der Schiffsführer oder der Schiffsagent alle anderen Angaben machen, die für die Erhebung der Hafen- und Hafenamtsgebühren sowie für die Förderung der Sicherheit von Hafen und Schiffsverkehr erforderlich sind. Die Meldungen müssen auch die Sicherheitserklärung gemäß ISPS-Code (Declaration of Security) und die sonstigen laut ISPS-Code erforderlichen Angaben enthalten.
§ 6
Die Fahrpläne von Passagierschiffen und deren eventuelle Änderungen sind rechtzeitig mitzuteilen. Der Fahrbetrieb darf erst dann aufgenommen werden, wenn das Hafenamt / der Hafen den Fahrplan genehmigt hat.
§ 7
Über Seefahrzeuge, die im Hafen oder von dort aus kommerziell eingesetzt werden, d.h. über Schlepper, Wasserbusse, Trawler oder ähnliche Schiffe, ist dem Hafenamt / dem Hafen vor der Aufnahme des Fahrbetriebs eine Meldung zu machen.
§ 8
Für Schiffe, deren Eigentümer der finnische Staat ist, ist eine derartige Meldung nur dann erforderlich, wenn diese in der Handelsschifffahrt eingesetzt werden. Das Gleiche gilt auch für Freizeitboote. Für derartige Boote ist auch keine Vorabmeldung erforderlich.
§ 9
Über Gefahrgüter ist dem Hafenamt / dem Hafen, falls nicht anders vereinbart, 24 Stunden vor der Ankunft der Lieferung im Hafenbereich eine Vorabmeldung zu machen. Als „Gefahrgüter“ gelten Güter im Sinne des International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code), des Europäischen Übereinkommens über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Übereinkommen) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Gefahrgut (RID).
Beim Transport besonders gefährlicher Substanzen oder großer Mengen von Gefahrgütern ist zusätzlich im Voraus sicherzustellen, dass die Lieferung im Hafenbereich importiert werden darf (Voraberkundigung).
§ 10
Die Meldungen sind über das PortNet-Datensystem oder in einer anderen zuvor vereinbarten Weise zu machen.
§ 11
Kommt das Fahrzeug von einem Ort, der von einer gemeingefährlichen Infektionskrankheit betroffen ist, oder erkrankt auf dem Fahrzeug eine Person während der Fahrt an einer gemeingefährlichen und vermutlich ansteckenden oder an einer unbekannten Krankheit, so ist dies dem Hafenamt / dem Hafen rechtzeitig zu melden und sind dann vor dem Einlaufen im Hafen die behördlichen Anweisungen abzuwarten.
Ist auf dem Schiff während der Seereise ein Tier gestorben oder schwer erkrankt, so ist dies dem Hafenamt / dem Hafen anzuzeigen. In diesem Falle dürfen Tiere nur mit Genehmigung des Stadtveterinärs oder einer anderen Veterinärbehörde vom Schiff an Land verbracht werden.
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KAPITEL III
Eintreffen eines Schiffs und Liegeplatz im Hafen
§ 12
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist mit Wasserverkehrszeichen angezeigt. Die Geschwindigkeit ist so zu regeln, dass Schäden, Störungen oder Gefahren vermieden werden.
§ 13
Das Schiff ist am von der Hafenbehörde zugewiesenen Liegeplatz anzulegen oder zu verankern und darf ohne Genehmigung der Hafenbehörde nicht verlegt werden. Die Liegeplätze werden in der Regel in der Reihenfolge des Eintreffens im Hafenbereich vergeben. Durch Beschluss der Hafenbehörde oder eine gesonderte Vereinbarung kann von diesem Grundsatz jedoch abgewichen werden.
Der Schiffsführer muss sich über die Wassertiefe am jeweiligen Standort des Schiffs informieren.
§ 14
Beim An- und Ablegen des Schiffs und während der Liegezeit am Kai ist die Vorsicht zu wahren, die zur Vermeidung von Beschädigungen am Kai und den Kaikranen notwendig ist. Bei Bedarf ist zum An- und Ablegen ein Schlepper hinzuzuziehen. Die Hafenbehörde kann die Nutzung eines Schleppers auch anordnen.
Die Nutzung des Ankers ist in Kainähe zu vermeiden. An den Schiffseiten sind während der Liegezeit am Kai Fender in ausreichender Zahl zu verwenden.
Landungsstege und Fallreeps sind mit Geländern und Schutznetzen auszustatten sowie bei Dunkelheit zu beleuchten.
Bootsdavits, Kranbalken, Krane, Fallreeps und sonstige nach Außenbord hervorstehende Anlagen sind so einzurichten, dass sie kaiseitig den Kranbetrieb und seeseitig den Schiffsverkehr nicht behindern.
Die Kanalisationsleitungen und sonstigen Rohrleitungen des Schiffs sind vor der Ankunft am Kai und für die gesamte Liegezeit im Hafen so abzudecken, dass kein Schmutz oder Wasser an den Kai gelangt.
Falls mit der Hafenbehörde nichts anderes vereinbart worden ist, darf der Propeller eines am Kai angelegten Schiffs nur zur Vorbereitung des Auslaufens im Probebetrieb mit niedriger Drehzahl benutzt werden.
§ 15
Auf Anordnung der Hafenbehörde ist das Schiff an einen anderen Liegeplatz zu verlegen.
Jedes im Hafenbereich befindliche und nicht abgetakelte Schiff muss ausreichend mit Mannschaft besetzt sein, um das Schiff bei Bedarf verlegen zu können.
§ 16
Gefahrguttanker sowie auf Anordnung der Hafenbehörde auch andere Schiffe müssen nach dem Anlegen für ein eventuelles Notschleppen zwei Schlepptaue auswerfen, je eines am Bug und am Heck an der Schiffsaußenseite mit den Ösen nahe an der Wasseroberfläche.
§ 17
Für das Abstellen eines abgetakelten Schiffs im Hafen ist eine Genehmigung der Hafenbehörde erforderlich. Das Schiff ist dann an einem von der Hafenbehörde zugewiesenen Liegeplatz in einer behördlich genehmigten Weise festzumachen. Der Eigner oder der Halter des Schiffs hat darauf zu achten, dass die Anlegevorrichtungen des Schiffs in einwandfreiem Zustand sind.
Der Eigner eines abgetakelten Schiffs oder der zuständige Schiffsagent müssen mit der Wartung des Schiffs eine zuverlässige Person, deren Name und Anschrift der Hafenbehörde zu melden sind, beauftragen.
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KAPITEL IV
Hafensicherheit
§ 18
Ein unbefugter Aufenthalt innerhalb der Umzäunung oder im Hafenbereich, der mit Verbotsschildern als Sperrgebiet ausgewiesen ist, ist verboten (Hafenanlage gemäß ISPS-Code). Wer einen gesperrten Hafenbereich betritt, muss auf Aufforderung einen von der Hafenbehörde gutgeheißenen Personalausweis oder Zutrittsausweis vorlegen oder sich in anderer Weise ausweisen. Wer sich unbefugt im Hafenbereich aufhält, kann zum Verlassen aufgefordert und bei Bedarf mit Hilfe von Polizei, Zoll oder Grenzschutz entfernt werden.
§ 19
Jeder ist verpflichtet, dem Hafen Informationen zu geben, die für die Hafensicherheit und für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen im Sinne des ISPS-Codes relevant sind.
§ 20
Während der Liegezeit im Hafen muss ein Schiff dem Hafen für die Zutrittskontrolle seinen ein- und ausgehenden Personen- und Güterverkehr melden.
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KAPITEL V
Löschen, Verladen und Einlagerung der Frachtgüter
§ 21
Beim Löschen und Beladen des Schiffs ist dafür zu sorgen, dass die Kaianlagen und die Lösch- und Ladevorrichtungen des Hafens nicht beschädigt werden. Vor dem Einsatz von Schwerkranen am Kai hat sich der Eigner des Schwerkrans bei der Hafenbehörde über die Tragfähigkeit des Kais zu vergewissern und ihre Zustimmung für den vorgesehenen Kranstandplatz einzuholen.
§ 22
Güter oder Frachtstücke (Kolli) dürfen beim Löschen und Verladen nicht so abgelegt werden, dass sie Kais, Fahrbahnen, Straßen, die Laufwege von Kaikranen blockieren oder die Zugänge zu Lagerräumen und –flächen, Hydranten und Rettungsgerät verstellen oder anderweitig den Verkehr behindern, es sei denn, die Hafenbehörden haben eine in jedem Einzelfall gesondert zu beantragende Ausnahmegenehmigung erteilt.
§ 23
Privatpersonen gehörende Verladegeräte und Arbeitsmaschinen für den Einsatz im Hafenbereich sind mit dem Namen oder der Kennung ihres Eigentümers, Arbeitsmaschinen zusätzlich auch mit einer Kennnummer zu versehen. Verladegeräte und Arbeitsmaschinen dürfen nach dem Abschluss der Arbeiten nicht im Kaibereich zurückgelassen werden.
§ 24
Für das Löschen und Verladen von Gefahrgütern ist es erforderlich, dass diese – mit Ausnahme von Schüttgut – mit zweckmäßigen, zum Beispiel dem IMDG-Code entsprechenden Markierungen versehen oder den Bestimmungen diese Codes entsprechend oder in einer sonstigen zweckmäßigen Weise verpackt sind.
Ist ein Gefahrgut nicht in der vorgenannten Weise markiert oder verpackt, kann die Hafenbehörde es untersagen, das Gefahrgut vom Schiff zu löschen oder es auf dem Landweg zur Verladung auf ein Schiff in den Hafenbereich zu bringen, oder andere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.
§ 25
Beim Löschen und Verladen als Gefahrstoff eingestuften Schüttguts ist der Schiffsführer oder der Halter des Ladeguts verpflichtet, auf Aufforderung der Hafenbehörde auf seine Kosten eine ausreichend wirksame Bewachung zu veranlassen und sonstige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Zutritt Unbefugter zum Lösch- und Verladebereich ist mit Schildern zu verbieten und mit geeigneten Schranken zu verhindern.
Beim Löschen und Verladen von Flüssigbrennstoffen im Ölhafen sind außerdem die eigenen Sicherheitsanweisungen des Hafens zu beachten.
§ 26
Werden im Frachtgut eines Schiffs Schädlinge festgestellt, so ist das Löschen der Ladung unverzüglich abzubrechen. Der Schiffsführer ist verpflichtet, der Hafenbehörde Meldung zu erstatten und deren Anweisungen abzuwarten, bevor das Löschen der Ladung fortgesetzt werden darf.
§ 27
Bei der Einlagerung von Gütern im Hafenbereich sind die Anweisungen der Hafenbehörden zu befolgen. Die Güter dürfen nur so eingelagert werden, dass sie den Verkehr oder den Einsatz von Rettungs- und Feuerlöschgerät nicht behindern.
Waren, die wegen Auslaufens, Geruchs oder aus einem anderen Grund eine Belästigung oder Gefahr darstellen, hat der Warenbesitzer unverzüglich aus dem Hafenbereich zu verbringen.
§ 28
Sprengstoffe und radioaktive Substanzen dürfen im Hafenbereich nur dann gelagert werden, wenn dies laut Gesetz und Verordnungen zulässig ist oder hierfür eine gesetzeskonforme Genehmigung erteilt wurde.
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KAPITEL VI
Umweltvorschriften
§ 29
Der Schiffsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass vom Schiff keine Schadstoffe oder Abfälle in die Umwelt gelangen. Auch hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Schiffsbetrieb anderen Hafenbenutzern keine unzumutbaren Nachteile verursacht. Ferner hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass bei der Sortierung und Behandlung der Abfälle die Entsorgungsanweisungen des Hafenamtes / des Hafens eingehalten werden.
§ 30
Der Schiffsführer oder der Halter des Ladeguts ist verpflichtet, der Hafenbehörde unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn Gegenstände ins Wasser fallen oder Öl oder andere Schadstoffe ins Wasser gelangen, und Bergungsmaßnahmen zu ergreifen.
§ 31
Beim Handling von Waren im Hafenbereich hat der Warenbeförderer dafür Sorge zu tragen, dass der Hafen infolge des Handlings nicht unnötig verschmutzt wird und keine unnötige Lärmbelästigung entsteht. Die Hafenbehörde kann das Handling von Waren einstellen lassen, falls hierdurch umweltschädlicher Staub oder Lärm anfällt.
Der Warenbeförderer und der Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass Altmaterial, Abfall, Warenuntersätze und Abdeckplanen an die dafür vorgesehenen Plätze verbracht und verschmutzte Stellen gereinigt werden.
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KAPITEL VII
Brandverhütung
§ 32
Hat ein Schiff leicht entzündliche Güter geladen, so sind offenes Feuer, Funkenflug verursachende Reparaturarbeiten und Tabakrauchen in den Außenräumen des Schiffs sowie auf dem Kai und auf dem Wasser in Schiffsnähe verboten.
Tanker sind unverzüglich nach dem Anlegen mit einem Erdungskabel zu erden. Die Erdung darf erst dann aufgehoben werden, wenn das Schiff den Hafen verlässt. Die Entlüftung von Schiffstanks, in denen leicht entzündliche Stoffe gelagert waren, ist ohne eine entsprechende Genehmigung der Hafenbehörde verboten.
In den Hafen- und Lagerbereichen für Brandflüssigkeiten sind offene Feuer und das Tabakrauchen im Freien verboten. Dieses Verbot gilt auch für die Wasserzone in einem Umkreis von 50 Metern um die Lagerareale, Kais und Schiffe.
Im übrigen gelten für das Entzünden von Feuern in Hafenbereichen gesonderte Regeln.
§ 33
Markierte Feuerwehrzufahrten in Lagerhäusern und Lagerarealen des Hafenbereichs sowie die Routen zu Hydranten, Feuerlöschbrunnen und -rohrsystemen sind stets frei befahrbar und begehbar zu halten. Feuerlösch- und Rettungsgerät, automatisches Brandmelde- und Rettungsgerät sowie automatische Brandmelde- und Feuerlöschvorrichtungen sind stets instand zu halten, Kleinlöschgeräte sind leicht zugänglich aufzustellen.
§ 34
Die Besatzungen von im Hafen liegenden Schiffen müssen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechend den Anweisungen der Behörden an Rettungsaktivitäten und der Entfernung von Schiffen aus gefährdeten Bereichen beteiligen.
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KAPITEL VIII
Straßen- und Schienenverkehr
§ 35
Eisenbahnzüge, auf Schienen laufende Fahrgastbrücken, Krane und sonstiger auf Schienen laufender Fuhrpark haben Vorfahrt vor allen anderen Kraftfahrzeugen. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, das auf einer Kran- oder Eisenbahnschiene angehalten hat oder abgestellt ist, darf sich nicht von seinem Fahrzeug entfernen.
§ 36
Die für Kraftfahrzeuge zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, Abstellplätze und sonstigen Verkehrsvorschriften werden mit Verkehrsschildern angezeigt.
§ 37
Für den Fahrbetrieb motorgetriebener Kraftfahrzeuge auf vereisten Wasserflächen gelten gesonderte Regeln.
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KAPITEL IX
Verhalten in Not-, Schadens- und Verstoßfällen
§ 38
Ist ein Schiff oder ein Boot im Hafenbereich auf Grund gelaufen, überflutet oder gesunken, so hat der Eigner oder der Halter dieses so bald wie möglich zu bergen.
Gefährdet oder beeinträchtigt ein gesunkenes Schiff oder ein sonstiger ins Wasser geratener Gegenstand den Verkehr, so hat der Eigner oder der Halter die Stelle mit Warnzeichen zu markieren. Erfolgt dies nicht, sorgt die Hafenbehörde auf Kosten des Eigners oder Halters für die erforderliche Markierung.
§ 39
Wird ein Hafenkai oder eine andere Hafenanlage durch Einwirkung eines Hafenbenutzers beschädigt, so ist dies dem Hafenamt / dem Hafen unverzüglich zu melden. Die Hafenbehörde arrangiert zur Taxierung der Schäden eine Inaugenscheinnahme; zu der der Schadensverursacher oder sein bevollmächtigter Vertreter geladen wird.
§ 40
Ist ein Schiff, Boot oder ein Gegenstand unzulässig oder sonstwie unter Verstoß gegen die Hafenordnung oder unter Beeinträchtigung des Verkehrs platziert und sorgt der Schiffsführer, Fahrer, Eigner oder Halter nicht für dessen Verlegung, so kann die Verlegung auf Kosten des Betroffenen durch die Hafenbehörde veranlasst werden.
§ 41
Sind Gegenstände, Arbeitsmaschinen oder Kraftfahrzeuge entgegen den Anordnungen der Hafenbehörde im Hafengelände abgestellt und sorgt der Schiffsführer, Eigner, Fahrer oder Halter nicht für deren Verlegung, so kann diese auf Kosten des Betroffenen durch die Hafenbehörde veranlasst werden.
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KAPITEL X
Einzelvorschriften
§ 42
Freizeitboote haben unnötige Fahrten im Hafenbereich zu vermeiden und Handelsfahrzeugen stets die Vorfahrt einzuräumen.
Freizeitboote dürfen nicht an Lade- und Löschkais von Schiffen oder an Seezeichen oder anderen Stellen, an denen sie unter Umständen den Verkehr stören, festmachen.
§ 43
Ohne Genehmigung der Hafenbehörde dürfen im Hafenbereich keine den Verkehr beeinträchtigende Gegenstände platziert werden.
Störungen verursachendes Fischen im Fahrwasser, von Brücken, im Hafenbecken, an Kais oder ähnlichen Stellen ist verboten. Schwimmen in den Hafenbecken und Fahrwassern ist verboten. Die Eröffnung eines Fahrwassers außerhalb einer allgemeinen Route ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.
§ 44
Verstöße gegen diese Hafenordnung und gegen auf ihrer Grundlage von den Hafenbehörden erlassene Anordnungen werden mit Geldstrafen geahndet, es sei denn, der Verstoß ist geringfügig und im Gesetz oder der einschlägigen Verordnung ist keine gesonderte strafrechtliche Sanktion vorgesehen. Wer einen Verstoß begeht, ist darüber hinaus laut Gesetz verpflichtet, die von ihm verursachten Schäden zu ersetzen und die entstandenen Kosten zu begleichen.
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